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Energieausweis

Seit dem 1. Mai 2021 gelten neue Regeln von bestehenden Wohngebäuden für Energieausweise. Diese Änderungen sind nicht nur relevant für neue Energieausweise, sondern auch für 10 Jahre alte Ausweise. Energieausweise sind nur zehn Jahre lang gültig und müssen deshalb erneuert werden. Diese müssen nun zusätzliche Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilien enthalten, auch die Angaben zur Höhe der Treibhausgas (CO2)-Emissionen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
 
 
Wenn ein Gebäude - dauerhaft genutzt und beheizt - neu verpachtet, vermietet oder verkauft wird, so muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Dies gilt für Gebäudeeigentümer sowie auch für Makler. Eine Befreiung hiervon gilt nur für selbstgenutzte Gebäude, unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäude die kleiner als 50m² sind.

Der Hauseigentümer hat die Wahl zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis.

Der Energiebedarfsausweis ist für Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag - vor 1.11.1977 gestellt - verpflichtend. Ein Energieverbrauchsausweis reicht sofern das Gebäude bereits nach den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurde. Sofern Altbauten erweitert oder modernisiert werden, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich lediglich um Maßnahmen, bei denen maximal zehn Prozent der Fläche modernisiert wurden, handelt.

Weniger Aufwand gilt für die Erstellung eines Energieverbrauchsausweis. Es wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre als Bezugsquelle verwendet. Hierbei wird der energetische Zustand der Bausubstanz nicht analysiert.




Was bedeutet der Energieausweis? Was hat es mit der EnEV 2014 auf sich?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss einen Energieausweis vorweisen - und zwar nicht erst auf Verlangen. Das bedeutet: Der Energieausweis gehört zu den wichtigsten Vorbereitungen, wenn Sie den Verkauf oder die Vermietung Ihrer Immobilie planen.

Am 01. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) in Kraft getreten. Es gibt zwei Arten des Ausweises: den Bedarfsausweis oder den Verbrauchsausweis. Darin enthalten sind die Daten für den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, den wesentlichen Energieträger für die Heizung, das Baujahr der Immobilie, die Energieeffizienzklasse, etc..

Bei Ausweisen für Wohngebäude, die nach dem 01. Mai 2014 ausgestellt wurden, muss in der Immobilienanzeige auch die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) angegeben werden.
 
 
Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden die relevanten Werte auf der Basis technischer Analysen der Heizanlage wie auch der Bausubstanz ermittelt. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind für den zu erwartenden Energiebedarf der Immobilie von großer Bedeutung.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs anhand der Abrechnung von Heizkosten, ggf. Warmwasserkosten, Stromkosten nach der Heizkostenverordnung und auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt.
 
 
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Gerne beraten wir Sie ausführlich. Der Energieausweis kann
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